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Satzung
Schützenverein Bavaria Weichering e.V.
beschlossen am 02.10.2016 und eingetragen im VR 10241 am 2.11.2016
Präambel
Männliche und weibliche Personen sind gleichberechtigt. Aus Gründen der
Lesbarkeit wird in der Satzung die weibliche Sprachform nicht
durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen sind jedoch in gleicher Weise
für weibliche und männliche Personen anzuwenden.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen Schützenverein Bavaria Weichering e.V.
(2) Er wurde im Jahre 1885 gegründet.
(3) Er hat seinen Sitz in Weichering.
(4) Er ist politisch und konfessionell neutral.
(5) Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
(6) Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
(7) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauf folgenden Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Die Förderung und der Ausübung des gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen.
b) Die Teilnahme an Meisterschaften und Rundenwettkämpfen.
c) Die Durchführung von Preis-, Gesellschafts- und Freundschaftssschießen.
d) Die Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung.
e) Die Pflege der Schützentradition.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren
ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten notwendig.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden.
(3) Mit der persönlichen Unterschrift auf der Beitrittserklärung wird
gleichzeitig die Anerkennung der gültigen Satzung des Vereines
bestätigt. Eine Abschrift der Satzung wird auf Wunsch ausgehändigt und
steht auch auf der Homepage des Schützenvereins zur Verfügung.
(4) Der Verein setzt sich zusammen aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und beitragsfreien Mitgliedern.
(5) Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.
(6) Mitglieder können auf Vorschlag der Vorstandschaft von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn
sie sich dem Verein in hervorragender und beispielhafter Weise nützlich
gezeigt haben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen
Bestimmungen zu benutzen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des
Vereines zu fördern, sich jederzeit dem Ansehen des Vereines
entsprechend zu verhalten, die Satzung, die sportlichen Regeln und die
Anordnungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen.
(3) Die ihnen von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
(4) Den Jahresbeitrag und sonstige von der Mitgliederversammlung beschlossene Beiträge pünktlich zu bezahlen.
(5) Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch die schriftliche
Erklärung des Mitgliedes oder bei Zuwiderhandlung gemäß § 4 auf
Beschluss der Vorstandschaft.
(2) Die Kündigung muss schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres, also
spätestens bis zum 30. September des Jahres, beim Vorstand eingehen.
(3) Ausgetretene Mitglieder verlieren mit Eingang und Annahme ihrer Kündigung jedes Anrecht auf den Verein.
(4) Ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit wirksam werden des Ausschlusses jedes Anrecht auf den Verein.
(5) Bei Wiederaufnahme, nach zuvor freiwillig erfolgtem Austritt, entscheidet der Vereinsausschuss.
(6) Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§ 6 Beiträge der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Erstmalig vier Wochen nach dem Beitritt und dann jährlich Mitte November.
(3) Die Höhe des Beitragssatzes wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindestens
25 Jahre dem Verein angehören, sowie Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Vereinsorgane, Vereinsleitung
Organe des Vereines sind:
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Schützenmeister
(2) Die Vorstandschaft
(3) Die Mitgliederversammlung
(4) Die Schützenjugend
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Nach Beschluss der Vorstandschaft können Vereinstätigkeiten
(vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten) entgeltlich auf
der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung
der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere
gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen
sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden.
Dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sogenannten
"Ehrenamts-Freibetrag" gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.
Zu (1) Der 1. und 2. Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Der 1. Schützenmeister leitet und
führt den Verein und vertritt ihn nach innen und außen. Er
unterzeichnet die bei Sitzungen zu führenden Niederschriften und
Protokolle der Mitgliederversammlung. Der 2. Schützenmeister
unterstützt ihn bei seiner Arbeit und vertritt ihn bei seiner
Abwesenheit.
Zu (2) Die Vorstandschaft besteht aus dem:
1. und 2. Schützenmeister
1. und 2. Schriftführer
1. und 2. Kassier
1. und 2. Sportleiter
1. und 2. Jugendleiter
Gerätewart
Fahnenwart
Die Schützenmeister und die weiteren Vorstandschaftsmitglieder (außer
Jugendleiter) werden durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und
bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Nach § 32 BGB werden
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt. Sie
müssen Mitglied des Vereines und volljährig sein. Wählbar ist auch ein
abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine schriftliche Erklärung über die
Annahme einer Wahl vorliegt. Die Jugendleiter werden von der
Jugendvollversammlung gewählt und dann von der Mitgliederversammlung
noch bestätigt. Beim Ausscheiden eines Schützenmeister oder eines
weiteren Vorstandschaftsmitgliedes während der Wahlperiode, haben die
übrigen Vorstandschaftsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Wahl
einen Ersatzmann zu benennen. Die Vorstandschaftsmitglieder überwachen
das Vereinsgeschehen und beraten die Schützenmeister bei der Führung
des Vereines. Die Vorstandschaft wird durch den 1.Schützenmeister (bei
Verhinderung vom 2. Schützenmeister) zur Sitzung einberufen, der dabei
die Leitung übernimmt. Die Vorstandschaft ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig. Beschlüsse und
Anträge werden mit einfacher Mehrheit entschieden, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der
Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse sind durch den
Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten, zu unterschreiben
und dem Sitzungsleiter zur Gegenzeichnung vorzulegen. Die
Vorstandschaft überwacht, dass einmal jährlich der Jugend- und
Schützenkönig ermittelt wird. Diese sind berechtigt, die vereinseigenen
Schützenketten bei vereinseigentümlichen Anlässen zu tragen. Der
Jugend- und der Schützenkönig verpflichten sich, die Ketten jeweils mit
einem Stiftungstaler zu versehen.
Zu (3) Die ordentliche Mitgliederversammlung
tritt im IV. Quartal jeden Jahres zusammen. Die Mitglieder werden
hierzu durch einen Schützenmeister mindestens eine Woche vorher mit
Angabe der Tagesordnung eingeladen. Sie sind in eine Anwesenheitsliste
einzutragen.
Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der
Gemeinde Weichering. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet gemäß § 32 BGB mit
der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
Die Mitgliederversammlung bestimmt ferner zwei Rechnungsprüfer, die die
Kassenprüfung vornehmen. Sie haben die Kassenführung und die
Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und
hierüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Über den
Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer
anzufertigen, und dem Versammlungsleiter zur Gegenzeichnung vorzulegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur dann einzuberufen,
wenn Entscheidungen zu treffen sind, die die Vorstandschaft nur mit
Zustimmung der Mitgliederversammlung festlegen kann.
Zu (4) Die Schützenjugend
Der Verein erkennt die Jugendordnung des Bayerischen
Sport-Schützenbundes als Ergänzung für sich verbindlich an. Die
Mitglieder des Vereins bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend. Mit Ende
des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben,
scheiden die Mitglieder aus der Schützenjugend aus. Unberührt bleiben
die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die
Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch die
Vorstandschaft zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder
deren Sinn und Zweck verstößt. Die Schützenjugend führt und verwaltet
sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie
in eigener Zuständigkeit entscheidet. Die Schützenmeister sind
berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu
unterrichten. Sie können Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren
Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur
erneuten Beratung zurückgeben. Werden die Beschlüsse nicht geändert,
entscheiden die Schützenmeister endgültig.
§ 8 Vereinsordnungen
Die Vorstandschaft kann sich zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner
Aufgaben verschiedene Ordnungen geben (z.B. Geschäftsordnung,
Ehrenordnung, Jugendordnung).
§ 9 Satzungsänderung
(1) Ist eine Satzungsänderung notwendig, so kann sie durch Beschluss
der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
(2) Die Satzungsänderung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt aufzuführen.
(3) Satzungsänderungen müssen, nachdem diese von der
Mitgliederversammlung beschlossen wurden, dem zuständigen Amtsgericht
(Registergericht) eingereicht werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren
Tagesordnung die Vereinsauflösung zur Entscheidung stellt.
(2) Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder
gefasst werden. Nach § 32 BGB werden Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen nicht berücksichtigt.
(3) Zur Verschmelzung des Vereins gelten diese Bestimmungen ebenso.
(4) Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei
Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weichering, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
(6) Die für die Vereinsgeschichte wichtigen Unterlagen, insbesondere
die Fahne, die Schützenketten, das Trinkhorn, die Ehrenscheiben, die
Protokoll- und Kassenbücher, die Vereinschronik und jegliches Inventar,
sind dem örtlichen Gemeindearchiv zur sachgerechten Aufbewahrung zu
übergeben. Hier sind die Unterlagen so lange zu verwahren bis der
Verein wieder auflebt oder in Weichering ein neuer Schützenverein mit
gemeinnützigen Eigenschaften gegründet wird.
(7) Wenn nach Ablauf von 20 Jahren die weitere Aufbewahrung im
Weicheringer Gemeindearchiv nicht mehr möglich ist, sollen die
wesentlichen Traditionswerte wie die Fahne, die Schützenketten, das
Trinkhorn, die Vereinschronik und die Ehren- und Erinnerungsscheiben
dem Heimatmuseum im Haus im Moos in Kleinhohenried oder einer
vergleichbaren Nachfolgeeinrichtung zur Aufbewahrung bzw. zur
Ausstellung überlassen werden.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 2.10.2016 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Die bis dahin geltende Satzung von 24.06.2007 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Laut Mitteilung des Vereinsregisters Ingolstadt vom 7.11.2016
ist die Eintragung unter VR 10241 am 2.11.2016 erfolgt.
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