Schützenverein Bavaria Weichering e.V.

 
 

Jugendordnung der Vereinsjugend
Schützenverein Bavaria Weichering e. V.

Gemäß § 7 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend des Vereins nachstehende Ordnung. Sie ist bestätigt durch den Beschluss der Mitgliedervollversammlung vom 24.06.2007

Männliche und weibliche Personen sind gleichberechtigt. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der Jugendordnung die weibliche Sprachform nicht durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen sind jedoch in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen anzuwenden.

§1 Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und alle in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter/ -innen bilden die Vereinsjugend im Schützenverein Bavaria Weichering e.V.

§2 Aufgaben und Ziele

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr lt. Haushaltsplan des Vereins zufließenden Mittel.
Die Vereinsjugend ist in der schießsportlichen und überfachlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkt der Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit– und wettkampfsportlichen Betätigung und Angebote freizeitkultureller Maßnahmen. Weiterhin die Pflege des Brauchtums der Schützen. Bei allen Aktivitäten werden die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung beteiligt.
Die Schützenjugend will
- durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben;
- zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gemeinschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken;
- in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit im BSSB unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugendgesellschaftspolitisch wirken.
Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

§3 Organe und deren Beschlussfähigkeit

Die Organe der Schützenjugend sind

1. Die Jugendvollversammlung
2. Die Jugendleitung

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
Zu 1. Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie findet jährlich mindestens einmal statt. Zu ihr ist mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Hierzu genügt ein allgemein zugänglicher Aushang im Schützenhaus. Sie soll zeitlich vor der Hauptversammlung des Vereins anberaumt werden. Außerordentliche Jugendvollversammlungen kann der Jugendleiter jederzeit einberufen.
Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Jugendvollversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern der Jugendleitung zusammen.
Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Jugendleitung mit einer Stimme.
Anträge an die Jugendvollversammlung müssen dem Jugendleiter mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn die Jugendvollversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins, die Schützenjugend und die Mitglieder der Jugendleitung.

Leitung:
Die Jugendvollversammlung leitet der Jugendleiter.

Aufgaben:
a) Bericht des Jugendleiters
b) Kassenbericht
c) Entlastung des Jugendausschusses
d) Wahlen
e) Festlegen von Aktivitäten der Vereinsjugend
f) Diskussion und Beschlussfassung

Wahlen:
Die Jugendvollversammlung wählt die Jugendleitung.
Der Jugendleiter und sein Stellvertreter werden auf 2 Jahre gewählt.
Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden in dem der Vereinsausschuss gewählt wird.
Alle anderen Mitglieder des Jugendausschusses werden auf 1 Jahr gewählt.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß §1 dieser Jugendordnung, soweit sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Vereinsjugendsprecher dürfen bei der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter müssen bei der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§4 Jugendausschuss

a) Zusammensetzung
Dem Jugendausschuss gehören an:
- der Jugendleiter
- der stellvertretende Jugendleiter
- der Jugendsprecher
- die Jugendsprecherin
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Jugendleitung kann die Vereinsjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.

b) Aufgaben
- Beratung und Beschlussfassung über die Verwendung der zufließenden Mittel,
- Planung und Ausführung von Aktivitäten,
- Vorbereitung von Anträgen an den Verein,
- Einsetzen von Kommissionen für begrenzte Aufgaben, die dem Gremium mit
beratender Stimme angehören.

Der Jugendleiter ist stimmberechtigtes Mitglied im Gesamtausschuss und vertritt die Vereinsjugend nach innen und nach außen. Der Jugendleiter leitet die Jugendausschusssitzungen.

§5 Jugendkasse

Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die ein– und ausfließenden Mittel werden von einem Mitglied des Jugendausschusses verwaltet. Finanzielle Zuwendungen sind Teil des Vereinsvermögens und werden jährlich mit der Kassenprüfung des Gesamtvereins abgestimmt.

§6 sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besondere Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Vereinssatzung und deren Ordnungen.

§7 Gültigkeit, Änderungen

Die vorstehende Jugendordnung wurde von der Jugendvollversammlung am 01.06.2007 mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und wurde am 04.06.2007 vom Ausschuss mit einfacher Mehrheit bestätigt.
Änderungen dieser Jugendordnung müssen gleichfalls mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen und vom Ausschuss mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

 

Weichering, den 11. 06. 2007          

                                                              
1. Vorstand                                                                           1. Jugendleiter


 
 
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