Jugendordnung
der Vereinsjugend
Schützenverein Bavaria Weichering e. V.
Gemäß
§ 7 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend des Vereins
nachstehende Ordnung. Sie ist bestätigt durch den Beschluss der
Mitgliedervollversammlung vom 24.06.2007
Männliche
und weibliche Personen sind gleichberechtigt. Aus Gründen der
Lesbarkeit wird in der Jugendordnung die weibliche Sprachform nicht
durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen sind jedoch in gleicher Weise
für weibliche und männliche Personen anzuwenden.
§1 Mitgliedschaft
Alle
Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und alle in der
Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter/ -innen bilden die Vereinsjugend im
Schützenverein Bavaria Weichering e.V.
§2 Aufgaben und Ziele
Die
Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet
über die Verwendung der ihr lt. Haushaltsplan des Vereins zufließenden
Mittel. Die Vereinsjugend ist in der schießsportlichen und
überfachlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur
Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkt der
Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit– und wettkampfsportlichen
Betätigung und Angebote freizeitkultureller Maßnahmen. Weiterhin die
Pflege des Brauchtums der Schützen. Bei allen Aktivitäten werden die
Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und
Durchführung beteiligt.
Die Schützenjugend will
- durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben;
- zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen
Verhalten fördern, das gemeinschaftliche Engagement sporttreibender
Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe mit
ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung
wecken;
- in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen
sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit im BSSB
unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der
Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten
und jugendgesellschaftspolitisch wirken.
Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der
Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
§3 Organe und deren Beschlussfähigkeit
Die Organe der Schützenjugend sind
1. Die Jugendvollversammlung
2. Die Jugendleitung
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
Zu 1. Jugendvollversammlung
Die
Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie
findet jährlich mindestens einmal statt. Zu ihr ist mindestens zwei
Wochen vorher einzuladen. Hierzu genügt ein allgemein zugänglicher
Aushang im Schützenhaus. Sie soll zeitlich vor der Hauptversammlung des
Vereins anberaumt werden. Außerordentliche Jugendvollversammlungen kann
der Jugendleiter jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn
mindestens ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe
der Gründe verlangt.
Die Jugendvollversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins
und den Mitgliedern der Jugendleitung zusammen.
Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Jugendleitung mit einer Stimme.
Anträge an die Jugendvollversammlung müssen dem Jugendleiter mindestens
eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen.
Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn die
Jugendvollversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden die
Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können
nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins, die Schützenjugend und die Mitglieder der Jugendleitung.
Leitung:
Die Jugendvollversammlung leitet der Jugendleiter.
Aufgaben:
a) Bericht des Jugendleiters
b) Kassenbericht
c) Entlastung des Jugendausschusses
d) Wahlen
e) Festlegen von Aktivitäten der Vereinsjugend
f) Diskussion und Beschlussfassung
Wahlen:
Die Jugendvollversammlung wählt die Jugendleitung.
Der Jugendleiter und sein Stellvertreter werden auf 2 Jahre gewählt.
Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden in dem der Vereinsausschuss gewählt wird.
Alle anderen Mitglieder des Jugendausschusses werden auf 1 Jahr gewählt.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß §1 dieser
Jugendordnung, soweit sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Jedes
anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Vereinsjugendsprecher dürfen bei der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter müssen bei
der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§4 Jugendausschuss
a) Zusammensetzung
Dem Jugendausschuss gehören an:
- der Jugendleiter
- der stellvertretende Jugendleiter
- der Jugendsprecher
- die Jugendsprecherin
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Jugendleitung kann die
Vereinsjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine
Ergänzungswahl stattfindet.
b) Aufgaben
- Beratung und Beschlussfassung über die Verwendung der zufließenden Mittel,
- Planung und Ausführung von Aktivitäten,
- Vorbereitung von Anträgen an den Verein,
- Einsetzen von Kommissionen für begrenzte Aufgaben, die dem Gremium mit
beratender Stimme angehören.
Der
Jugendleiter ist stimmberechtigtes Mitglied im Gesamtausschuss und
vertritt die Vereinsjugend nach innen und nach außen. Der Jugendleiter
leitet die Jugendausschusssitzungen.
§5 Jugendkasse
Die
Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für
jugendpflegerische Maßnahmen. Die ein– und ausfließenden Mittel werden
von einem Mitglied des Jugendausschusses verwaltet. Finanzielle
Zuwendungen sind Teil des Vereinsvermögens und werden jährlich mit der
Kassenprüfung des Gesamtvereins abgestimmt.
§6 sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besondere Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Vereinssatzung und deren Ordnungen.
§7 Gültigkeit, Änderungen
Die vorstehende Jugendordnung wurde von der Jugendvollversammlung am 01.06.2007 mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und wurde am 04.06.2007 vom Ausschuss mit einfacher Mehrheit bestätigt.
Änderungen dieser Jugendordnung müssen gleichfalls mit einer 2/3
Mehrheit beschlossen und vom Ausschuss mit einfacher Mehrheit bestätigt
werden.
Weichering, den 11. 06. 2007
1.
Vorstand
1. Jugendleiter
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